Satzung des Ortsverbandes Kiel

Im Bezirksverband Nord im BDZ – Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft
Der Ortsverband Kiel (OV) gibt sich gem. § 23 der Satzung des Bezirksverbandes Nord im BDZ (BV) die folgende Satzung:
  1. Der OV ist eine Gliederung des BV.
  2. Dem OV gehören die Mitglieder des BDZ im Bereich des HZA Kiel an soweit sie nicht Mitglieder in anderen Ortsverbänden sind. Sowie Mitglieder, die auf eigenen Wunsch im OV Mitglied bleiben oder werden möchten.
Die Satzungen des BV und des BDZ gelten für den OV sinngemäß mit den sich aus den nachfolgenden §§ 3 bis 12 ergebenden besonderen Regelungen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Die HV ist einmal jährlich im ersten Halbjahr des Kalenderjahres durchzuführen.

  2. Ort und Zeit der HV werden vom Vorstand des OV festgelegt.

  3. Die HV ist von einem Vorstandsmitglied schriftlich einzuberufen.

  4. Die Einberufung ist den Mitgliedern des OV mindestens vier Wochen vor der HV durch Rundschreiben bekanntzugeben. Ruheständler erhalten grundsätzlich eine schriftliche Einladung. Als Rundschreiben gilt auch die Bekanntgabe per E-Mail sowie die Veröffentlichung auf der Internetseite des OV.

  5. Anträge zur HV, die von jedem Mitglied eingereicht werden können, müssen spätestens zwei Wochen vor der HV dem/der Vorsitzenden des OV schriftlich oder per E-Mail zugegangen sein. Anträge können auch über ein Kontaktformular auf der Internetseite des OV eingereicht werden. Anträge sind zu begründen. Zu spät oder erst auf der HV eingereichte Anträge können durch die HV als Nachtrag durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder des OV angenommen werden. Dieses gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung.

  6. Die Tagesordnung ist spätestens fünf Tage vor der HV durch Aushang bekanntzugeben. Als Aushang gilt auch die Bekanntgabe per E-Mail sowie die Veröffentlichung auf der Internetseite des OV.

  7. Die HV ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

  8. Die HV ist insbesondere zuständig für
    a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüferinnen/der Kassenprüfer,
    b) Entlastung des Vorstandes,
    c) Änderung und Auslegung der Satzung,
    d) Wahl des Vorstandes des OV und der Kassenprüferinnen/der Kassenprüfer,
    e) Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
    f) Beratung und Genehmigung des Haushaltsvoranschlags,
    g) Anträge
    h) Auflösung des OV

  9. Die HV ist alle vier Jahre – beginnend 2014 – für die durchzuführende Wahl des Vorstands zuständig. Bei Bedarf werden ausgeschiedene Vorstandsmitglieder von der HV bis zum Ende der Amtszeit des Vorstandes nachgewählt.

  10. Eine außerordentliche Hauptverhandlung muss einberufen werden, wenn sie
    (a) vom Geschäftsführenden Vorstand für erforderlich gehalten oder
    (b) von mindestens 15 v.H. der Mitglieder des OV unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird. Dabei gelten die o.g. Fristen mit Ausnahme, dass die Frist für die Einberufung der HV auf eine Woche verkürzt werden kann.
  1. Die MV sollte einmal jährlich im zweiten Halbjahr des Geschäftsjahres durchgeführt werden.

  2. Ort und Zeit der MV werden vom Vorstand des OV festgelegt.

  3. Die MV ist von einem Vorstandsmitglied schriftlich einzuberufen.

  4. Die Einberufung ist den Mitgliedern des OV mindestens vier Wochen vor der MV durch Rundschreiben bekanntzugeben. Ruheständler erhalten grundsätzlich eine schriftliche Einladung. Als Rundschreiben gilt auch die Bekanntgabe per E-Mail sowie die Veröffentlichung auf der Internetseite des OV.
  1. Der Vorstand besteht aus:

    Dem/der Vorsitzenden,
    vier stellvertretenden Vorsitzenden,
    der Kassenwartin/dem Kassenwart,
    einem Beisitzer aus dem Kreis der Ruheständler.

  2. Die Amtszeit des Vorstandes dauert jeweils bis zur Wahl eines neuen Vorstandes gem. Wahlordnung des OV.

  3. Vertreter des OV im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, die vier stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Kassenwartin/der Kassenwart.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter mindestens die/der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter.

  5. Für Beschlüsse ist mindestens die einfache Mehrheit erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Zustimmung zu Beschlüssen kann in dringenden Fällen per E-Mail erfolgen.

  6. Der Vorstand führt die Geschäfte des OV. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich. Unvermeidbare Auslagen werden erstattet. Für Reisen werden Reisekosten nach Bestimmungen und Sätzen des BV gezahlt. Die Teilnehmer der Vorstandssitzungen erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 5,- € je Sitzungstag.

  7. Die Verteilung der Geschäfte auf die Vorstandsmitglieder des OV kann durch eine Geschäftsordnung festgelegt werden.

  8. Der Kassenwart oder ein anderes Vorstandsmitglied darf die nachstehend genannten Bankgeschäfte des OV im Rahmen eines (Vereins-) Kontos alleine (auch im Online-Banking-Verfahren) führen: Zum Beispiel Tätigen von Überweisungen aller Art und Umbuchungen zwischen Vereins- und Sparkonto (soweit vorhanden), Einrichten von Daueraufträgen, Vornehmen von Kontostand- bzw. Umsatzabfragen sowie das Ausdrucken bzw. Herunterladen von Kontoauszügen. Ebenso ist der Kassenwart befugt, Bargeld vom (Vereins-) Konto abzuheben.

  9. Die Befugnisse zur Kontoführung der Vorstandsmitglieder des OV werden durch entsprechende Kontovollmacht gegenüber der Bank erklärt.
  1. Die HV wählt zwei Mitglieder, die nicht dem Vorstand des OV angehören dürfen, zu Kassenprüferinnen/Kassenprüfer

  2. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer überwachen und prüfen die Kassen- und Rechnungsführung und die Geschäftsführung des OV, soweit sie finanzielle Auswirkungen hat.
  3. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer können jederzeit unangekündigte Kassenprüfungen vornehmen.

  4. Über die Kassenprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die dem Vorstand des OV zur Kenntnis zu geben ist.

  5. Eine Kassenprüferin/ein Kassenprüfer erstattet der HV Bericht über die Ergebnisse der Prüfung.
  1. Die Mitglieder eines Bereiches innerhalb des OV können für ihre Belange Obleute für den Vorstand vorschlagen, sofern der Bereich nicht im Vorstand vertreten ist.

  2. Bereiche sind jeweils die verschiedenen Organisationseinheiten des HZA Kiel.

  3. Für die Mitglieder, die sich in der Ausbildung befinden, sollte durch den Vorstand eine Obfrau/ein Obmann für die Jugendarbeit bestellt werden.

  4. Der Vorstand kann Obleute für Bereiche bestellen, in denen die Mitglieder keine Obleute gem. Absatz 1 vorgeschlagen haben.

  5. Die Tätigkeit der Obleute ist freiwillig und dient insbesondere dem gegenseitigen Informationsaustausch.
  1. Über alle Sitzungen des Vorstandes des OV sowie über die HV und die MV sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind allen OV-Vorstandsmitgliedern innerhalb von drei Wochen zur Kenntnis zu geben. Einwendungen gegen die Niederschriften sind unverzüglich bei dem/der OV-Vorsitzenden anzubringen. Die endgültige Fassung der Niederschrift wird nach spätestens vier Wochen genehmigt. Grundsätzlich findet die Genehmigung im Rahmen der darauf folgenden Sitzung statt.

  2. Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen sind der Kassenwartin/dem Kassenwart abschriftlich vom Protokollführer als Grundlage für Auszahlungen zuzuleiten.

  3. Als Zuleitung der in Absatz 1 und 2 genannten Unterlagen gilt auch die Zuleitung per E-Mail oder das Einstellen in einem nur für die Vorstandsmitglieder zugänglichen Bereich auf der Internetseite des OV.

  4. Die Genehmigung der Niederschrift gem. Absatz 1 kann mündlich, fernmündlich, per E-Mail oder durch Zustimmung in einem nur für die Vorstandsmitglieder zugänglichen Bereich auf der Internetseite des OV erfolgen.
  1. Für die Wahl gilt die Wahlordnung des OV Kiel.

  2. Die Wahlordnung wird Anlage zu dieser Satzung.
Eine Satzungsänderung ist nur möglich durch Beschluss auf der HV mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des OV.
Der OV ist aufgelöst, wenn es auf zwei aufeinanderfolgenden HV, die nicht mehr als zwei Monate auseinander liegen dürfen, mit jeweils einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
Diese Satzung tritt nach dem Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 25.03.2014 mit der Beschlussfassung an die Stelle der bisherigen Satzung.

Wahlordnung

  1. Die Wahlen des Vorstandes des OV sowie der Kassenprüferinnen/der Kassenprüfer finden regelmäßig alle 4 Jahre statt. Sie werden im Rahmen der Hauptversammlung (HV) des Ortsverbandes (OV) – erstmals auf der HV 2014 durchgeführt.

  2. Die HV ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.

  3. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des OV.

  4. Wählbar sind alle Mitglieder des OV.
  1. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden in geheimer Wahl gewählt.

  2. Über andere Funktionen wird durch Handaufheben abgestimmt. Wird geheime Abstimmung beantragt so ist dem zu entsprechen.

  3. Bestehen Zweifel über die Mehrheitsverhältnisse, so ist die Gegenprobe zu machen.

  4. Bei der Abstimmung bedarf es der einfachen Mehrheit der zur Abstimmung anwesenden Mitglieder des OV. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Zur Durchführung der Wahl wird ein Wahlausschuss gewählt, der nicht selbst für die Wahl kandidieren darf. Dieser besteht aus zwei Mitgliedern. Der Wahlausschuss benennt eine Wahlleiterin/ einen Wahlleiter.
  1. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter eröffnet die Wahl.

  2. Anhand eines Verzeichnisses der Mitglieder des OV, welches Ihm/Ihr der amtierende OV-Vorstand zu übergeben hat, und durch Auszählung der anwesenden Mitglieder des OV stellt die/der Wahlleiter/in zunächst fest wie viele Mitglieder des OV anwesend sind. Über Einsprüche aus der Versammlung gegen die Richtigkeit des Mitgliederverzeichnisses entscheidet der/die Wahlleiter/in endgültig.

  3. Der/die Wahlleiter/in erklärt der Versammlung, dass durch die Wahl der neue OV-Vorstand und die Kassenprüfer/innen endgültig festgestellt werden.
  1. Wahlvorschläge können von jeden Stimmberechtigten mündlich oder schriftlich bei dem/der Wahlleiter/in eingereicht werden.

  2. Eine Aussprache über die einzelnen Wahlvorschläge ist zulässig.
  1. Der Wahlausschuss stellt die zur Wahl gestellten Kandidaten/innen fest und befragt sie, ob sie der Kandidatur zustimmen.

  2. Im Falle der Abwesenheit eines/einer Kandidaten/innen ist eine schriftliche Zustimmungserklärung zulässig. Sie muss bei der Wahl vorliegen.
  1. Bei Rücktritt des OV-Vorstandes muss die HV einen Wahlausschuss zur Neuwahl eines OV-Vorstandes wählen. Es gelten die Bestimmungen dieser Wahlordnung mit folgender Abweichung:
    (a) Die Wahl findet innerhalb von drei Monaten statt
    (b) Der neugewählte OV-Vorstand bleibt nur bis zur regelmäßigen Wahl gem. §1 (1) im Amt.

  2. Scheidet ein OV-Vorstandsmitglied während seiner/ihrer Amtszeit aus, so erfolgt dessen/deren Neuwahl durch die nächst folgende Hauptversammlung nach dieser Wahlordnung.
Über die Wahlen ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die wesentlichen Vorgänge bei dieser Wahl, insbesondere das Wahlergebnis und die Annahmeerklärung enthalten muss.
Diese Wahlordnung ist von der HV des OV am 25.03.2014 beschlossen worden. Sie ergänzt §§ 6 (2) und 10 der Satzung des OV, ist jedoch nicht Bestandteil derselben.